Satzung

 
§ 1
Name und Sitz des Vereins
 
Der Verein führt den Namen Allgemeiner Turnverein (ATV) 1927 Geilenkirchen e.V. und hat seinen Sitz in Geilenkirchen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geilenkirchen eingetragen.
 
 
§ 2
Wesen und Zweck des Vereins
 
1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.        Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports mit Schwerpunkt  Jugendarbeit sowie des Behindertensports.
 
 
§  3
Mitgliedschaft
 
1.        Dem Verein können beitreten:
a) als ordentliche Mitglieder alle Frauen, Männer , sowie Jugendliche und Kinder mit schriftlicher 
    Zustimmung eines Erziehungsberechtigten,
b) als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht natürliche und juristische Personen
2.       Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und gilt als erfolgt, wenn der Vorstand dem Antrag zugestimmt hat. Mit dem          Beitritt erkennt das Mitglied diese Satzung als verbindlich an.
3.       Der Vorstand kann die Mitgliedschaft in angemessener Frist widerrufen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten scheint. Gegen die Ablehnung, die eingeschrieben unter Angabe der Gründe erfolgen muss, ist innerhalb von vier Wochen (Zustelldatum) Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
4.       Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
            Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Quartalsschluss erklärt werden   
            (für  Jugendliche und Kinder von einem  Erziehungsberechtigten).
            b) Ausschluss
            Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die    
            Ausschlussmöglichkeit  länger als sechs Monate mit dem fälligen Beitrag in Verzug ist. Dem Ausschluss    
            muss ein Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit vorausgehen, der dem Mitglied schriftlich
            mitzuteilen ist unter Hinweis auf eine vierwöchige Einspruchsfrist.  Über den Einspruch entscheidet der   
            Vorstand  mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig,
            Ein Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied ist vorab rechtliches   
            Gehör einzuräumen,
            c) Tod.
 
 
§ 4
Beiträge
 
1.        Der Monatsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, derBeitrag der fördernden Mitglieder wird mit dem Vorstand vereinbart.
2.    Die Beiträge sind halbjährlich, in den Herzsportgruppen vierteljährlich,  zu entrichten. Sie sind spätestens  
       zur Mitte des Zeitraums fällig und werden  bargeldlos erhoben.
 
 
 
 
3.    Über Spenden werden Quittungen ausgestellt.
4.    Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keinen Beitrag, sie können jedoch freiwillige Zahlungen leisten.
5.    Die Beiträge werden zur Erfüllung der im § 2 Ziffer 2 festgelegten Aufgaben des Vereins verwandt.
 
 
§ 5
Organe
 
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
 
§ 6
Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder    
    bindend.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie wird vom  
    Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstandes einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
    a) auf Beschluss des Vorstandes,
    b) wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der  
        Gründe beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden ordentlichen Mitglieder, die mindestens 16   
    Jahre alt sind.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr,
    b) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüferberichte,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für den Verein und seine Tätigkeit,
    e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
       Wahlen erfolgen durch verdeckte Stimmzettel. Sie können offen erfolgen, wenn kein   
       stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
       Wählbar sind auch nicht anwesende Mitglieder, die schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.
    f) Bestätigung des Vertreters der Sportjugend im Vorstand,
    g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
6. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche  und außerordentliche Mitgliederversammlung ist   
    beschlussfähig. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vorher unter Angabe    
    der Tagesordnung durch die Geilenkirchener Tageszeitung, die Übungsleiter oder schriftlich  
    bekannt gegeben.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner   
    Stellvertreter.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten. Bei Satzungsänderungen und bei einer Auflösung des Vereins ist eine ¾    
    Stimmenmehrheit erforderlich.
9. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand   
    einzureichen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
10. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden 
      zu unterzeichnen.
 
 
§ 7
Vorstand
 
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem /der   
    Geschäftsführer/in, dem/der Kassenwart/in, dem/der Oberturnwart/in, der Beauftragten für den Frauensport,   
    dem/der Vertreter/in der Jugend. Die Vorstandsmitglieder müssen mit Ausnahme des Jugendvertreters   
    mindestens 18 Jahre alt sein.   
 
 
 
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein    
   Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten    
   Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen. Kein Vorstandsmitglied darf innerhalb des    
   Vorstands mehr als ein Amt innehaben.
3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden  und dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden rechtswirksam vertreten.      
    Sie sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
4. Der Vorstand ist für die gesamte Vereinstätigkeit verantwortlich.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse müssen in einem Protokoll  
    festgehalten werden, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Arbeit nicht mehr zumutbar sein, kann die Mitgliederversammlung  
   zustimmen, dass den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der    
   Vorstand kann sich auch bezahlter bzw. hauptamtlicher Kräfte bedienen.
 
 
§ 8
Jugend des Vereins
 
1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie  
    entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der 
    Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
 
 
§ 9
Kassenprüfung
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden  
    Kassenprüfer, der tätig wird, wenn ein ordentlicher Kassenprüfer ausfällt. Sie dürfen nicht Mitglied des  
    Vorstandes sein.
2. Die Kassenprüfer überprüfen die Vereinskasse und die Verwendung der Vereinsgelder und geben zum
    Abschluss eines Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) einen in Schriftform gefassten Prüfungsbericht in der  
    Mitgliederversammlung ab. Der Prüfungsbericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.
 
 
§ 10
Auflösung
 
1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der Beschluss mit ¾ Stimmenmehrheit gefasst wird.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, für eine Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung entscheiden soll, den
    § 10 im Wortlaut der Einladung beizufügen.
 
 
§ 11
Verwendung des Vermögens bei Vereinsauflösung
 
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geilenkirchen als Gründungsgrundlage für einen neuen Sportverein mit gleichen Zielen oder für Jugendarbeit. Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertretender Vorsitzender bestellt.
 
 
§ 12
Schlussbestimmung
 
Die Satzung wurde am  02. März 2005 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und  tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Allgemeinen Turnvereins 1927 Geilenkirchen e.V. verlieren mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.

 

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