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- § 1
- Name und Sitz des Vereins
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- Der Verein führt den Namen Allgemeiner Turnverein (ATV)
1927 Geilenkirchen e.V. und hat seinen Sitz in Geilenkirchen. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Geilenkirchen eingetragen.
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- § 2
- Wesen und Zweck
des Vereins
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- 1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 2.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports mit
Schwerpunkt Jugendarbeit sowie des
Behindertensports.
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- § 3
- Mitgliedschaft
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- 1.
Dem Verein können beitreten:
- a) als ordentliche Mitglieder alle Frauen, Männer
, sowie Jugendliche und Kinder mit schriftlicher
- Zustimmung
eines Erziehungsberechtigten,
- b) als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht natürliche
und juristische Personen
- 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und
gilt als erfolgt, wenn der Vorstand dem Antrag zugestimmt hat. Mit dem
Beitritt
erkennt das Mitglied diese Satzung als verbindlich an.
- 3. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft in angemessener Frist
widerrufen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten scheint. Gegen die
Ablehnung, die eingeschrieben unter Angabe der Gründe erfolgen muss, ist
innerhalb von vier Wochen (Zustelldatum) Beschwerde zulässig. Über die
Beschwerde entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- 4. Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) Austritt
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Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor
Quartalsschluss erklärt werden
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(für Jugendliche und Kinder
von einem Erziehungsberechtigten).
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b) Ausschluss
- Ein
Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis
auf die
- Ausschlussmöglichkeit
länger als sechs Monate mit dem fälligen Beitrag in Verzug ist. Dem
Ausschluss
- muss
ein Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit vorausgehen, der dem
Mitglied schriftlich
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mitzuteilen
ist unter Hinweis auf eine vierwöchige Einspruchsfrist. Über
den Einspruch entscheidet der
- Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig,
- Ein
Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied ist
vorab rechtliches
- Gehör
einzuräumen,
- c) Tod.
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- § 4
- Beiträge
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- 1.
Der Monatsbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt, derBeitrag der fördernden Mitglieder wird mit dem
Vorstand vereinbart.
- 2.
Die Beiträge sind halbjährlich, in den Herzsportgruppen vierteljährlich,
zu entrichten. Sie sind spätestens
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zur Mitte des Zeitraums fällig und werden bargeldlos
erhoben.
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- 3.
Über Spenden werden Quittungen ausgestellt.
- 4.
Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keinen Beitrag, sie können jedoch
freiwillige Zahlungen leisten.
- 5.
Die Beiträge werden zur Erfüllung der im § 2 Ziffer 2 festgelegten
Aufgaben des Vereins verwandt.
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- § 5
- Organe
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- Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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- § 6
- Mitgliederversammlung
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- 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ
des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder
- bindend.
- 2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie wird vom
- Vorsitzenden
nach Beschluss des Vorstandes einberufen.
- 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt
- a)
auf Beschluss des Vorstandes,
- b)
wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zweckes und der
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Gründe beantragen.
- 4. Die Mitgliederversammlung besteht aus den
anwesenden ordentlichen Mitglieder, die mindestens 16
- Jahre
alt sind.
- 5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Kalenderjahr,
- b)
Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüferberichte,
- c)
Entlastung des Vorstandes,
- d)
Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für den Verein und seine Tätigkeit,
- e)
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
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Wahlen erfolgen durch verdeckte Stimmzettel. Sie können offen erfolgen,
wenn kein
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stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der Stimmen erhält.
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Wählbar sind auch nicht anwesende Mitglieder, die schriftlich ihr
Einverständnis erklärt haben.
- f)
Bestätigung des Vertreters der Sportjugend im Vorstand,
- g)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
- 6. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche
und außerordentliche Mitgliederversammlung ist
- beschlussfähig.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vorher unter
Angabe
- der
Tagesordnung durch die Geilenkirchener Tageszeitung, die Übungsleiter oder
schriftlich
- bekannt
gegeben.
- 7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner
- Stellvertreter.
- 8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
- Stimmberechtigten.
Bei Satzungsänderungen und bei einer Auflösung des Vereins ist eine ¾
- Stimmenmehrheit
erforderlich.
- 9. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei
Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
- einzureichen.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
- 10. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom
Vorsitzenden oder vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
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zu unterzeichnen.
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- § 7
- Vorstand
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- 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den
1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem /der
- Geschäftsführer/in,
dem/der Kassenwart/in, dem/der Oberturnwart/in, der Beauftragten für den
Frauensport,
- dem/der
Vertreter/in der Jugend. Die Vorstandsmitglieder müssen mit Ausnahme des
Jugendvertreters
- mindestens
18 Jahre alt sein.
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- 2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein
- Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten
- Mitgliederversammlung
kommissarisch zu berufen. Kein Vorstandsmitglied darf innerhalb des
- Vorstands
mehr als ein Amt innehaben.
- 3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden
und dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden rechtswirksam vertreten.
- Sie
sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
- 4. Der Vorstand ist für die gesamte Vereinstätigkeit
verantwortlich.
- 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse müssen in einem Protokoll
- festgehalten
werden, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- 6. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Arbeit nicht
mehr zumutbar sein, kann die Mitgliederversammlung
- zustimmen,
dass den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt
wird. Der
- Vorstand
kann sich auch bezahlter bzw. hauptamtlicher Kräfte bedienen.
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- § 8
- Jugend des Vereins
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- 1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen
der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie
- entscheidet
über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- 2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese
wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der
- Mitgliederversammlung
beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
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- § 9
- Kassenprüfung
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- 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem
Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden
- Kassenprüfer,
der tätig wird, wenn ein ordentlicher Kassenprüfer ausfällt. Sie dürfen
nicht Mitglied des
- Vorstandes
sein.
- 2. Die Kassenprüfer überprüfen die Vereinskasse
und die Verwendung der Vereinsgelder und geben zum
- Abschluss
eines Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) einen in Schriftform gefassten Prüfungsbericht
in der
- Mitgliederversammlung
ab. Der Prüfungsbericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben.
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- § 10
- Auflösung
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- 1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss
einer ordentlichen oder einer außerordentlichen
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Mitgliederversammlung
erfolgen, wenn der Beschluss mit ¾ Stimmenmehrheit gefasst wird.
- 2. Der Vorstand ist verpflichtet, für eine
Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung entscheiden soll, den
- §
10 im Wortlaut der Einladung beizufügen.
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- § 11
- Verwendung des Vermögens bei Vereinsauflösung
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- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Geilenkirchen als Gründungsgrundlage für einen neuen
Sportverein mit gleichen Zielen oder für Jugendarbeit. Als Liquidatoren werden
der Vorsitzende und ein Stellvertretender Vorsitzender bestellt.
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- § 12
- Schlussbestimmung
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- Die Satzung wurde am
02. März 2005 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen
Satzungen des Allgemeinen Turnvereins 1927 Geilenkirchen e.V. verlieren mit der
Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister ihre Gültigkeit.